( AngG § 14 Abs 2, WrKAG § 45 ) Aus der Befugnis eines Primararztes, die nachgeordneten Spitalsärzte n zustehenden Honorare von Sonderklassepatienten, die von der Krankenanstalt eingehoben wurden, entsprechend den Vorgaben des Wr. Krankenanstaltengesetzes (WrKAG) zu verteilen, ergibt sich ein Rechnungslegungsanspruch der nachgeordneten Ärzte.
OGH 9 Ob A 69/97f v. 01.10. 1997