( AZG § 12 Abs 1 ) Eine Ruhezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechts zu verrichten hat. Ihr Ausmaß ergibt sich daher aus dem Zeitraum, der zwischen der Beendigung der Tagesarbeitszeit, worunter gemäß § 2 Abs 1 Z 2 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines unterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden zu verstehen ist, und dem Beginn der nächstfolgenden Arbeitszeit liegt. OLG Linz 11 Ra 172/96k v. 07.11. 1996. (ZAS Jud. 6/1997)