§ 3 AVRAG, Art 1 RL 2001/23/EG - Bei Beurteilung der Frage, ob zwischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ein Betriebsteilübergang vorliegt, ist im Gegensatz zu anderen Branchen weniger auf die Wahrung der Identität einer - auf Dauer angelegten - wirtschaftlichen Einheit abzustellen, die von einem Inhaber auf den anderen übergegangen ist, sondern stärker auf die wesentlichen Betriebsmittel (insbesondere die Arbeitnehmer und die Kundenbeziehungen) selbst, dh nicht auf deren organisatorische Zusammenfassung.