§ 37 Abs 5 EStG idF BGBl 1996/201 - Kündigt ein (bereits seit 1992) pensionierter leitender Angestellter im Jahr 2000 seine atypisch stillen Beteiligungen, so kann der Veräußerungsgewinn nicht mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 EStG versteuert werden.
VwGH 4. 6. 2008, 2003/13/0077