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Kündigung von atypisch stillen Beteiligungen - kein Hälftesteuersatz

Lohnsteuer und AbgabenARD 5888/13/2008 Heft 5888 v. 19.8.2008

§ 37 Abs 5 EStG idF BGBl 1996/201 - Kündigt ein (bereits seit 1992) pensionierter leitender Angestellter im Jahr 2000 seine atypisch stillen Beteiligungen, so kann der Veräußerungsgewinn nicht mit dem Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 5 EStG versteuert werden.

VwGH 4. 6. 2008, 2003/13/0077

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