§ 3, § 11 AÜG, § 1151 ABGB - Auch wenn im Falle der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich zwischen Beschäftiger und Arbeitskraft keine vertragliche Regelung besteht, kann im Ausnahmefall ein Dienstverhältnis zustande kommen, das mangels anderslautender Vereinbarung bei Auflösung des zwischen Überlasser und Beschäftiger bestehenden Überlassungsvertrages unabhängig davon bestehen bleibt und eigenständig aufgelöst werden muss.