§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung bewirkten Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Das gilt auch für die Beurteilung der Betriebsbedingtheit der angefochtenen Kündigung.

