§ 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss entweder kalendermäßig fixiert sein oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt feststeht und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. Eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf die Dauer der Funktion eines namentlich bezeichneten Stadtrats im Stadtsenat ist ausreichend bestimmt.

