§ 1497 ABGB, § 32 AngG, § 34 AngG
§ 1497 ABGB ist auf die Verfallsfristen des Arbeitsrechts und damit auf § 34 AngG analog anzuwenden. Eine Klage auf Anfechtung einer Kündigung oder Entlassung unterbricht daher die Verfallsfrist für die Beendigungsansprüche des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses. Die Unterbrechungswirkung gilt auch für den Fall der Abweisung oder Zurückziehung der Klage.

