§ 120 Abs 1 ArbVG
Ein Mitglied des Betriebsrates darf grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Die Klage auf Zustimmung muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund zur Kündigung oder Entlassung bekannt geworden ist. Ein Zuwarten von 10 Tagen, ohne dass dafür ausreichende Gründe bestehen, ist nicht mehr unverzüglich.

