(§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, § 15 FBG, § 15a GmbHG, §§ 41 ff GmbHG, § 48 Abs 1 GmbHG) Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär.

