(§ 354 EO, § 367 EO, § 26 GmbHG, § 16 HGB) Steht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils die Verpflichtung zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels fest und ist nur eine Person zur Anmeldung verpflichtet, bietet gemäß § 367 EO das rechtskräftige Urteil die Grundlage für die Eintragung des Gesellschafterwechsels in das Firmenbuch; dieser Exekutionstitel ersetzt die Anmeldung. Für einen Rückgriff auf § 354 EO besteht keine Grundlage.

