KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
Der Gemeinschuldner muß vor Entscheidung über den Antrag des Masseverwalters, die kridamäßige Veräußerung eines Massegegenstandes zu bewilligen, nicht einvernommen werden.
Im Verfahren zur kridamäßigen Veräußerung kommt dem Gemeinschuldner die Stellung eines Verpflichteten zu; so wie dieser einen Bewilligungsbeschluß bekämpfen kann, ist daher der Gemeinschuldner legitimiert, den Beschluß, mit dem eine kridamäßige Veräußerung bewilligt wird, mit Rekurs anzufechten.