KO idF vor 1. 7. 2010 § 107
GOG § 89
Da die KO hinsichtlich der Frist für die Forderungsanmeldung keine abweichende Regelung trifft, sind auch in diese die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen. Ein Gläubiger, der seine Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldungsfrist zur Post gegeben hat, hat eine allfällige Nichtberücksichtigung seiner Forderung in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht zu verantworten. Ihm dürfen daher die Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung, in der seine Forderung nachträglich behandelt wird, nicht auferlegt werden.