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Kein Rechtsanspruch auf Überlassung von Massegegenständen

Judikatur ZIKZIK 1995, 120 Heft 4 v. 1.8.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5

Ob Sachen, deren Verwertung keinen Überschuß für die allgemeine Masse erwarten läßt - weil sie wertlos oder offensichtlich mit Absonderungsrechten überlastet sind -, aus der Konkursmasse ausgeschieden werden, ist Ermessensentscheidung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts. Der Gemeinschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Überlassung derartiger Sachen.

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