( AuslBG § 14f ) Ist die Arbeitserlaubnis eines Ausländers, die er nach Eheschließung mit einer Österreicherin erworben hatte, nach Nichtigerklärung dieser Ehe auf Grund des Vorliegens einer Scheinehe widerrufen worden, können die auf Grund dieser Arbeitserlaubnis erworbenen Beschäftigungszeiten nicht für eine Verlängerung der widerrufenen Arbeitserlaubnis herangezogen werden.
VwGH 98/09/0144 v. 10.02.1999