( ABGB § 1152 ) Wird ein Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Tätigkeit aufgenommen wurde und entlohnt wird, mit seinem Einverständnis für ein einen anderen Tätigkeitsbereich betreffendes Projekt verwendet, hat er, soweit diese Leistungen in seinem Dienstvertrag Deckung finden, auch bereicherungsrechtlich keinen zusätzlichen Entgeltanspruch.
OLG Wien 7 Ra 288/98v v. 18.11.1998, Revision zulässig