(AuslBG § 2 Abs 4) Ein Gesellschafter, der tatsächlich nur in administrativen und kaufmännischen Teilbereichen bei der Erbringung von Arbeitsleistungen einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt, bedarf auch dann einer Beschäftigungsbewilligung, wenn er im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt wurde.
VwGH 94/09/0175 v. 26.09.1996