vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f

ArbeitsrechtARD 4796/27/96 Heft 4796 v. 29.11.1996

(AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f) Hat der Arbeitgeber fortgesetzte Unpünktlichkeiten ohne für den Arbeitnehmer erkennbare Einwände zumindest in der letzten Zeit hingenommen, muß er, um sich nicht Einwänden der fehlenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auszusetzen, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Entlassung wegen Dienstversäumnis infolge fortgesetzten Zuspätkommens auch in angemessener Weise abmahnen. OLG Linz 13 Ra 72/94 v. 24.01.1995. (ZAS Jud. 5/1996)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte