(AngG § 27 Z 4, GewO § 82 lit f) Hat der Arbeitgeber fortgesetzte Unpünktlichkeiten ohne für den Arbeitnehmer erkennbare Einwände zumindest in der letzten Zeit hingenommen, muß er, um sich nicht Einwänden der fehlenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auszusetzen, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Entlassung wegen Dienstversäumnis infolge fortgesetzten Zuspätkommens auch in angemessener Weise abmahnen. OLG Linz 13 Ra 72/94 v. 24.01.1995. (ZAS Jud. 5/1996)