vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Administration der Krankenscheingebühr

SozialversicherungARD 4796/28/96 Heft 4796 v. 29.11.1996

Information des HVSVT

I. EINHEBUNG DER KRANKENSCHEINGEBÜHR

Ab 1. 1. 1997 haben die Dienstgeber (§ 361 Abs 3 ASVG) bzw. sonstigen zur Ausstellung verpflichteten Stellen für jeden Krankenschein (Krankenkassenscheck) bzw. Zahnbehandlungsschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr von S 50,- für Rechnung des Versicherungsträgers einzuheben (§ 135 Abs 3 und § 153 Abs 4 ASVG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte