( AuslBG § 2 Abs 2 ) Eine kurzfristige Aushilfstätigkeit eines Ausländers gegen Verpflegung und Zigaretten unterliegt auch dann der Bewilligungspflicht, wenn zivilrechtlich kein Dienstvertrag zustande gekommen ist.
VwGH 97/09/0169 v. 19.11. 1997
Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs 2 AuslBG u.a. in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs 2 lit a AuslBG) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs 2 lit b AuslBG), sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für die Einordnung in diesen Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG ist u.a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen.