( ABGB § 1151, AuslBG § 29 ) Für die Beurteilung als echtes Dienstverhältnis müssen nicht sämtliche Elemente taxativ in voller Ausprägung vorhanden sein.
OLG Wien 7 Ra 192/97z v. 17.09.1997, Revision unzulässig
Bei der Qualifikation eines Vertragsverhältnisses als echtes Dienstverhältnis müssen sämtliche Elemente eines Dienstverhältnisses in Abgrenzung zum Werkvertrag nicht taxativ in voller Ausprägung vorhanden sein, sondern ist ihr Vorliegen im Sinne eines beweglichen Systems zu prüfen.