( ABGB § 1151 ) Auch wenn sich aus dem Wortlaut eines als Werkvertrag bezeichneten Vertrages die persönliche Arbeitspflicht eines Beschäftigten unter Einbringung seiner gesamten Arbeitskraft gegen eine periodische Entgeltleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ableiten lässt, muss noch nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen werden, wenn der Vertragstext keinen ausreichenden Aufschluss darüber gibt, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß der Beschäftigte weisungsgebunden, kontrollunterworfen und in den Betrieb eingegliedert tätig werden sollte (bzw. wurde).