( AlVG § 33 Abs 2, § 34 Abs 3 ) Der VfGH nimmt vorläufig an, dass die Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht ist, und hat das Bedenken, dass der Ausschluss von Ausländern vom Bezug der Notstandshilfe dem Art 14 MRK widerspricht.
VfGH B-189/97,B-468/97B-589/97 v. 19.06.1997