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Berufshaftpflichtversicherung und Treuhand

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/338Zak 2015, 183 Heft 10 v. 3.6.2015

Die auf Schadenersatzverpflichtungen beschränkte Berufshaftpflichtversicherung deckt nach Art 3 ABHV 2000 weder die Vertragserfüllung noch Erfüllungssurrogate. In 7 Ob 230/14w wertete der OGH den Anspruch des Treugebers auf Rückzahlung des verlorenen Treuhanderlags als nicht gedeckten Erfüllungsanspruch. Im konkreten Fall hatte ein Liegenschaftskäufer den zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Geldbetrag auf ein Konto seines Rechtsanwalts überwiesen. Da es sich - anders als deklariert - nicht um ein Ander-, sondern um das Geschäftskonto der Kanzlei handelte, konnte ein Gläubiger des nunmehr zahlungsunfähigen Anwalts das Kontoguthaben vor Weiterleitung im Weg der Exekution abschöpfen. Nach Ansicht des OGH besteht die Versicherungsdeckung nur für Schäden, die durch die Nichtabführung der Steuer entstanden sind (zB Säumniszuschlag), nicht jedoch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Treuhanderlags.

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