In 9 Ob 42/14p hielt der OGH daran fest, dass § 23 Abs 9 RATG, der eine Verdrei- bzw Vervierfachung des Einheitssatzes in Rechtsmittelverfahren ohne Beweisaufnahme oder Verfahrensergänzungen vorsieht, ausschließlich im Berufungsverfahren, nicht jedoch im (Revisions-)Rekurs- oder Revisionsverfahren zur Anwendung kommt.