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Vervielfachung des Einheitssatzes im Rechtsmittelverfahren

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/339Zak 2015, 183 Heft 10 v. 3.6.2015

In 9 Ob 42/14p hielt der OGH daran fest, dass § 23 Abs 9 RATG, der eine Verdrei- bzw Vervierfachung des Einheitssatzes in Rechtsmittelverfahren ohne Beweisaufnahme oder Verfahrensergänzungen vorsieht, ausschließlich im Berufungsverfahren, nicht jedoch im (Revisions-)Rekurs- oder Revisionsverfahren zur Anwendung kommt.

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