§ 1 AngG - Auch wenn im Berufsfußball immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre. Der Berufsfußballer unterliegt typischerweise gerade bei seiner zentralen Tätigkeit der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer und die „manuellen“ Tätigkeiten stellen einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar, sodass keine Einordnung als Angestelltentätigkeit vorgenommen werden kann.