§ 1 AngG - Für die Einstufung eines Arbeitnehmers als Arbeiter oder Angestellter ist die von ihm durchgeführte Arbeit maßgeblich und nicht eine allenfalls erworbene höhere Qualifikation. So wie ein Heilmasseur als Arbeiter einzustufen ist, gilt auch eine medizinisch-technische Fachkraft, die eine Massagetätigkeit (hier: Lymphdrainage) durchführt, als Arbeiter. Auf den Umstand, dass die Ausbildung zur medizinisch-technischen Fachkraft noch weitere Bereiche (Labor, Röntgen) umfasst, kommt es nicht an, weil nur die tatsächlich durchgeführte Arbeit maßgeblich ist. OLG Wien 28.07.2004, 7 Ra 91/04k. (Revision unzulässig)