§ 1 Abs 1 AngG - Ist ein als Betriebselektriker beschäftigter Arbeitnehmer für ein komplexes System zur Lehrlingsausbildung inklusive Unterrichtstätigkeit, Lehrplanerstellung und sonstiger damit verbundener administrativer Arbeiten verantwortlich und wird dadurch seine Arbeitszeit zu etwas weniger als 70 % in Anspruch genommen, ist sowohl seine Qualifikation als Angestellter als auch seine Einstufung in die Verwendungsgruppe M II des KV für Angestellte der Industrie gerechtfertigt.