[D]ie zuständige nationale Behörde [darf], wenn sie mit einem Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts zum Zweck einer Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger, der Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, befasst ist, die Bearbeitung dieses Antrags nicht allein deshalb verweigern, weil gegen den Drittstaatsangehörigen ein Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verhängt wurde. Sie ist vielmehr verpflichtet, den Antrag zu prüfen und zu beurteilen, ob zwischen dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und dem betreffenden Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, so dass dem Drittstaatsangehörigen grundsätzlich nach Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, da andernfalls der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten würde.