Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen " originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur " abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass " der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art 13).