§ 23 AngG - Berechnungsgrundlage für die Abfertigung ist das „für den letzten Monat gebührende Entgelt“. Darunter ist jener Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus den in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Entgeltbeträgen zusammensetzt. Es muss sich jedoch um Bezüge handeln, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht in jedem Monat wiederkehren.