§ 23 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 ArbAbfG, KV-eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie - Liegen die in einem Kollektivvertrag (hier: KV-eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie) pauschal festgelegten Diätensätze um knapp 50 % über den im EStG normierten Beträgen und kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass die ausbezahlten Diäten seine Aufwendungen stets erheblich überschritten haben, kommt dem steuerpflichtigen Teil der Diäten (dh jenem Teil, der über den im EStG geregelten steuerfreien Sätzen liegt) Entgeltcharakter zu und ist dieser somit auch in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung alt einzubeziehen. Weist der Arbeitnehmer nach, dass die Pauschale deutlich über den Einschätzungen des Gesetzgebers liegt, liegt es am Arbeitgeber, den Aufwandcharakter der Pauschale zu beweisen.