§ 2 Abs 1 UrlG, § 4 Abs 3 UrlG
Dem UrlG liegt ein kalendarischer Urlaubsbegriff zu Grunde. Bei tageweisem Urlaubsverbrauch ist der Arbeitgeber deshalb nicht berechtigt, die Zahl der vom Urlaubskontingent abzuziehenden Urlaubstage nach der Anzahl von Arbeitsstunden zu berechnen, die am Tag des Urlaubsverbrauches nach der Schichteinteilung des Arbeitnehmers zu leisten gewesen wären.

