§ 89 ArbVG, § 91 ArbVG, Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
Ein Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat auf Verlangen die E-mail-Adressen der Arbeitnehmer bekannt zu geben, wenn sie im Betrieb zur laufenden Kommunikation mit den Arbeitnehmern benützt werden und zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind. Dieses Informationsrecht besteht unabhängig von der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers und ist datenschutzrechtlich zulässig.

