§ 863 ABGB, § 2258 ABGB, § 19 AngG
Ein Arbeitnehmer hat im Interesse des Arbeitgebers an Klarheit über Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses die Unwirksamkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in angemessener Zeit geltend zu machen. Die Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Abschluss unzulässiger Kettendienstverträge ist keine Verletzung dieser Obliegenheit.

