§ 3, § 4, § 7 Abs 1 HbG - Das Entgelt eines Hausbesorgers nach § 7 Abs 1 HbG ist bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in § 3 HbG und § 4 Abs 1 HbG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne dass auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist. Wurde der Hausbesorger aber nur für einen Teil eines Hauses bestellt, so sind die übrigen Teile des Hauses, auf die sich seine Tätigkeit weder vertraglich noch tatsächlich bezog, auch nicht bei der Berechnung seines Entgelts zu berücksichtigen.