(EStG § 34) Belastungen aus einer Erbschaft sind auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie sich auf Grund von Unternehmensschulden und Pflichtteilsansprüchen ergeben.
VwGH 95/15/0096 und 0097 v. 23.05.1996
Der Antritt einer Erbschaft ist grundsätzlich ein Verhalten, zu dem sich der Erbe freiwillig entschließt. Es besteht auch dann keine Pflicht zur Abgabe einer (unbedingten) Erbserklärung, wenn zur Verlassenschaft die Beteiligung an einem Unternehmen gehört, das eine große Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.