(ErbStG § 7) Adoptiveltern sind erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich leiblichen Eltern nicht gleichgestellt, sondern fallen in die Steuerklasse V.
VwGH 95/16/0205 v. 30.08.1995
Ein Wahlelternteil ist nicht dem Begriff "Eltern" zuzuordnen; mit Elternteil sind nur leibliche Eltern gemeint. Aus der zivilrechtlichen Gleichstellung der Wahleltern und Wahlkinder mit den leiblichen Eltern und den leiblichen Kindern durch das Bundesgesetz BGBl 1960/58 v. 17. 2. 1960 können Auswirkungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts nicht abgeleitet werden. Begünstigt ist nämlich nach dem Sinn des ErbStG vor allem der "fallende" Erwerb.