(Wr. ParkometerG § 1 Abs 3, § 4 Abs 1, VStG § 22 Abs 1) Beläßt ein Kraftfahrer sein ohne Entrichtung der Parkometerabgabe (Parkschein) abgestelltes Kfz nach Bestrafung in der Kurzparkzone, kann er neuerlich bestraft werden.
VwGH 95/17/0111 v. 26.01.1996
Die Bestimmungen des Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Diese Absicht des Gesetzgebers trifft nicht nur für die Abgabepflicht selbst zu, sondern auch für die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ihrer Verletzung durch § 4 Abs 1 ParkometerG.