§ 26 AngG, § 82a GewO, § 863 ABGB - Eine Erklärung des Arbeitnehmers ist nur dann als Austrittserklärung zu interpretieren, wenn sich für einen vernünftigen Erklärungsempfänger aus dem Mitgeteilten zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden will. Wenn aber der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in einem Telefonat lediglich mitteilt, dass er erst später aus dem Urlaub zurückkehren kann - hier weil er aufgrund einer Erkrankung über den geplanten Rückreisetag hinaus im Spital stationär behandelt werden musste -, kann dieser Mitteilung in keiner Weise der Wille zur Beendigung des Dienstverhältnisses entnommen werden.