Im Rahmen einer zum Thema Zukunftssicherung abgehaltenen Referentenbesprechung beim HVSVT wurde festgelegt, dass die Beurteilung von Maßnahmen zur Zukunftssicherung ab 1. 9. 2004 im Sinne der VwGH-Judikatur erfolgt: Im Juni hat der VwGH im Erkenntnis 192001/08/0028 = RdW 2004/404d, ausgesprochen, dass eine bloße Einkommensverwendung durch den DN vorliegt, wenn er zustimmt, dass ein Teil der nächstfolgenden kollektivvertraglich vorgesehenen Ist-Gehaltserhöhung nicht mit dem Arbeitslohn ausbezahlt wird, sondern vom DG für den DN (als seine Beteiligung) in eine Pensionsvorsorge als Maßnahme zur Zukunftssicherung einbezahlt wird. Der vom DG für den DN in die Zukunftssicherung einbezahlte Entgeltteil unterliegt somit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.