(BEinstG § 8 Abs 2) Der Zweck des BEinstG liegt darin, Dienstverhältnisse begünstigter Behinderter zu schützen, auch wenn dies auf Kosten von Arbeitnehmern geht, die keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. BK beim BMAS 42.024/92-6a/93 v. 18.11.1993.