(AngG § 8 Abs 3) Ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Dienstverhinderungsgrund, der den Antritt der Arbeit durch einen Gastarbeiter tatsächlich verhindert und unmittelbar auf den Arbeitnehmer einwirkt, bildet einen Rechtfertigungsgrund, der die Pflichtwidrigkeit des verspäteten Arbeitsantritts ausschließt.
OGH 9 Ob A 21/96 v. 10.04.1996