(AuslBG § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1) Haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers ihren ordentlichen Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Österreich, haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, was mit (deklarativem) Feststellungsbescheid auf Antrag festzustellen ist.
VwGH 96/09/0088 v. 25.06.1996