( AngG § 27 Z 4 ) Reagiert ein Arbeitgeber auf eine erhebliche Verschlechterung zunächst zufriedenstellender Verkaufsergebnisse eines im Außendienst tätigen Arbeitnehmers mit Weisungen, deren Schwerpunkt die Verpflichtung des Arbeitnehmers war, zunächst monatlich, in der Folge täglich, Planungs- und Tätigkeitsberichte zu erstatten, wodurch dem Arbeitgeber ermöglicht werden sollte, die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu kontrollieren und die Ursachen seiner erheblich schlechteren Verkaufsergebnisse zu eruieren, und kam der Arbeitnehmer, dessen Verkaufsergebnisse sich nicht verbesserten, der ihm auferlegten Berichtspflicht trotz mehrfacher Ermahnung und Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen nur formal nach, liegt der Entlassungsgrund der beharrlichen Dienstpflichtverletzung vor.