( GewO 1859 § 82 ) In der Zeit zwischen Übergabe der schriftlichen Entlassung zur Post (= Ausspruch) und dem Zugehen der Entlassung entstandene neue Entlassungsgründe können zur Begründung der bereits ausgesprochenen Entlassung nicht mehr herangezogen werden. Da es in diesem Zusammenhang nicht auf den Zeitpunkt des Empfanges der Entlassungserklärung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung, mit der das die Entlassung auslösende Verhalten des Arbeitnehmers beantwortet werden soll, kann ein nach Ausspruch der Entlassung entstandener Entlassungsgrund nur zum Anlass einer neuen Entlassung genommen werden. ASG Wien 31 Cga 77/97p v. 10. 12. 1997, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 120/98k v. 29. 6. 1998.