( GewO § 82 lit f ) Führt ein Arbeitnehmer, der seine Dienstpflichten beharrlich verweigert hat, im Prozess Rechtfertigungsgründe hiezu nicht ausdrücklich aus, ist die Entlassung gerechtfertigt.
OGH 8 Ob A 116/97k v. 12.06.1997
Der Entlassungsgrund des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 ist nur dann verwirklicht, wenn der Arbeitnehmer seine dienstvertraglichen Pflichten „beharrlich“ verletzt. Eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 erfordert regelmäßig eine vorausgehende Ermahnung durch den Arbeitgeber. Anders wäre dies nur im Falle einer derart entschlossenen Weigerung des Arbeitnehmers, die die Ermahnung zu einer sinnlosen Formalität machte, oder im Falle eines - vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieses Umstandes gesetzten - außergewöhnlich gewichtigen Pflichtenverstoßes.