( ArbVG § 90, ABGB § 1002 ) Die Wahrnehmung seines Interventionsrechts auf Grund des Ersuchens eines Arbeitnehmers macht ein BR-Mitglied noch nicht zum Bevollmächtigten des Arbeitnehmers.
OLG Wien 9 Ra 246/97f v. 19.09.1997
Gemäß § 90 ArbVG besteht ein allgemeines Interventionsrecht des Betriebsrats in Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren. Ferner ist anerkannt, dass gerade die Frist zwischen der Verständigung von der Kündigungsabsicht und dem Ausspruch dazu dient, über die Kündigung und allfällige andere Alternativen zu beraten (vgl. § 105 Abs 2 ArbVG). Auch vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage können allfällige Ersuchen eines Arbeitnehmers an den BR-Vorsitzenden, an den Gesprächen über die Auflösung des Dienstverhältnisses teilzunehmen, nicht als Vollmachtserteilung, sondern nur als Aufforderung zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse gesehen werden.