( AngG § 26 Z 2 ) Erklärt ein freier Arbeitnehmer nach dem Vorschlag zu einer Verschlechterungsvereinbarung durch den Arbeitgeber, nicht weiterarbeiten zu wollen, kann dies einem gerechtfertigten Austritt wegen Vorenthaltung des vereinbarten Entgelts nicht gleichgestellt werden.
OGH 9 Ob A 100/97i v. 01.10.1997