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Entlassung wegen Trunksucht

ArbeitsrechtARD 4899/21/98 Heft 4899 v. 8.1.1998

( GewO § 82 lit c ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer lediglich eine geringe Menge Alkohol konsumiert hat, vermag auch in Zusammenschau mit 2 vorangegangenen Verwarnungen wegen Trunkenheit den Entlassungstatbestand der Trunksucht nicht zu erfüllen, insbesondere wenn im Betrieb kein generelles Alkoholverbot herrscht.

ASG Wien 17 Cga 124/96w v. 22.01.1997, Berufung erhoben

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